Eintritt

 

Eintrittskarte als pdf  24KB

 

 

Auszüge aus der Satzung in der gültigen Fassung vom Mai 1993:

 

§ 2 Zweck

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • 2. Politische, rassische oder konfessionelle Ziele dürfen im Verein nicht verfolgt werden.
  • 3. Der Verein schließt sich in allen Sportarten, die er betreibt, den Fachverbänden des Landessportbundes an.

    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme durch den erweiterten Vorstand erworben. Zur Aufnahme in eine Abteilung bedarf es der Zustimmung des Abteilungsvorstandes.
  • 2. Lehnt der erweiterte Vorstand den Antrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Beschwerde des Betroffenen endgültig.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Tod c) Ausschluss d) Auflösung des Vereins.
  • 2. Der Austritt kann nur nach schriftlicher Kündigung gegenüber dem erweiterten Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist erfolgen.
  • 3. In begründeten Fällen kann der erweiterte Vorstand den Ausschluss beschließen. Dies gilt besonders beim vereinsschädigendem Verhalten sowie bei Beitragsverzug von mehr als sechs Monaten.Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, seine Sache zu vertreten.
    Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.

§ 16 Mitgliedsbeitrag, Verwendung der Mittel
  • 1. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag und - soweit zur Deckung der besonderen Aufwendungen der Abteilung erforderlich - einem Abteilungsbeitrag (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Umlage); Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • 2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres durch Banküberweisung oder Einzugsverfahren zu entrichten.
  • 3. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes,der Abteilungsbeitrag von der Abteilungsversammlung auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes festgesetzt. Bei dringendem unvorhergesehendem Bedarf kann der erweiterte Vorstand den Grundbeitrag, der Abteilungsvorstand den Abteilungsbeitrag erhöhen. Die Gründe für die Erhöhung sind in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung darzulegen und zu genehmigen.
  • 4. Mitglieder, die für längere Zeit an der Teilnahme am Vereinssport verhindert sind (Wehrdienst, Studium, Krankheit oder dgl.) oder ihre aktive sportliche Betätigung im Verein aufgegeben haben,kann der Abteilungsbeitrag für die Dauer der Nichtteilnahme am Vereinssport ganz oder teilweise erlassen werden.
  • 5. Der Kassenwart trägt, soweit nicht die Abteilungen zuständig sind (Absatz 6), die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat über alle Kassengeschäfte anhand von Belegen Buch zu führen, den erweiterten Vorstand laufend zu unterrichten und zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu fertigen.
  • 6. Über die Verwendung der Abteilungsbeiträge und sonstigen Einnahmen der Abteilungen (zweckgebundene Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen) beschließt der Abteilungsvorstand. Er ist an die Beschlüsse der Abteilungsversammlung gebunden. Für den Kassenwart der Abteilung gilt Absatz 5 sinngemäß. Er ist auch für die Führung der Beitragskanzlei verantwortlich.
  • 7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die komplette Satzung kann in der Geschäftsstelle des BSV Roleber 1919 e.V. eingesehen oder hier heruntergeladen werden.